Kaminofen-Recht — 1. BImSchV verständlich
Für Kamin- und Holzöfen gilt die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Sie legt Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid fest, regelt die Fristen für alte Geräte und verbietet zu feuchtes Brennholz. Ein Überblick – die verbindliche Auskunft für deinen Ofen gibt der Schornsteinfeger.
Grenzwerte und Anforderungen an neue Öfen
Die 1. BImSchV begrenzt den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid. Neue Öfen müssen die aktuelle Stufe der Verordnung einhalten und das über eine Typprüfung nachweisen – achte beim Kauf auf die entsprechende Bescheinigung des Herstellers. Zusätzlich gilt: Nur naturbelassenes Holz mit unter 20 % Restfeuchte darf verheizt werden.
Altgeräte und Übergangsfristen
Für ältere Öfen gab es gestaffelte Übergangsfristen: Geräte, die die Grenzwerte nicht einhielten, mussten je nach Baujahr nachgerüstet (Feinstaubfilter) oder ausgetauscht werden – die letzten dieser Fristen sind mittlerweile abgelaufen. Ob dein Ofen betroffen ist, hängt vom Baujahr / der Typprüfung auf dem Typenschild ab.
⚠ Ausgenommen sind bestimmte Geräte, etwa offene Kamine für gelegentlichen Betrieb, historische Öfen (vor 1950) sowie Grundöfen und die einzige Heizquelle einer Wohnung – hier gelten Sonderregeln. Ob und was für deinen Ofen gilt, sagt dir dein Schornsteinfeger verbindlich.
Die Rolle des Schornsteinfegers
Der bezirksbevollmächtigte Schornsteinfeger nimmt die Feuerstätte ab, prüft die Einhaltung der Vorgaben und ist die richtige Anlaufstelle für alle Fragen zu Fristen, Nachrüstung und Betrieb. Wer sauber und mit trockenem Holz heizt (siehe Richtig heizen mit Holz), erfüllt die Anforderungen im Alltag am ehesten.
Häufige Fragen
Was regelt die 1. BImSchV für Kaminöfen?
Muss ich meinen alten Kaminofen austauschen?
Welches Holz ist gesetzlich erlaubt?
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Zuletzt aktualisiert: 2026-07 · Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte.