Räum- und Streupflicht im Winter: Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Sobald der erste Schnee fällt, wird aus einer gemütlichen Angelegenheit eine rechtliche Pflicht. Grundstückseigentümer und oft auch Mieter müssen dafür sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen zu Schaden kommt. Das nennt sich Räum- und Streupflicht und ist Teil der Verkehrssicherungspflicht.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich trifft die Pflicht den Eigentümer. Die Gemeinde überträgt sie per Satzung häufig auf die Anlieger, also die Grundstücke entlang des Gehwegs. Der Eigentümer wiederum kann die Aufgabe im Mietvertrag auf die Mieter übertragen oder einen gewerblichen Winterdienst beauftragen. Wer beauftragt, bleibt allerdings in der Kontrollpflicht.
Zu welchen Zeiten geräumt werden muss
Die genauen Zeiten regeln die kommunalen Satzungen. Als grobe Orientierung gilt bundesweit:
- werktags meist ab 7 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen oft ab 8 oder 9 Uhr
- bis etwa 20 Uhr, danach endet die Pflicht in der Regel
Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe muss mehrmals am Tag nachgearbeitet werden. Ein einmaliges Räumen am Morgen reicht dann nicht.
Wie breit und womit?
Der Gehweg muss so breit geräumt sein, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen, in der Praxis etwa ein bis anderthalb Meter. Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt oder Granulat. Streusalz ist vielerorts verboten, weil es Boden, Pflanzen und Tierpfoten schädigt. Prüfen Sie die örtliche Satzung.
Kommt jemand auf einem ungeräumten Weg zu Fall, haftet der Pflichtige für Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Eine private Haftpflichtversicherung sollte das abdecken.
Wann sich ein Winterdienst lohnt
Für Berufstätige, Reisende oder ältere Menschen ist die frühe Räumpflicht schwer zu erfüllen. Ein professioneller Winterdienst übernimmt Räumen und Streuen zuverlässig und dokumentiert seine Einsätze, was im Streitfall entlastet. Betriebe mit Winterdienst in Ihrer Nähe finden Sie über unser Verzeichnis.