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Ratgeber · Baumpflege

Baumfällgenehmigung — wann ist sie nötig?

Ob du für eine Fällung eine Genehmigung brauchst, entscheidet in erster Linie die kommunale Baumschutzsatzung deiner Stadt oder Gemeinde – und die ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Viele Kommunen schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang. Zusätzlich gilt bundesweit ein zeitlicher Fällschutz. Im Zweifel fragst du vor der Fällung bei deiner Gemeinde nach – ein Baumpfleger berät ebenfalls.

Die kommunale Baumschutzsatzung entscheidet

Es gibt kein bundesweit einheitliches Gesetz für die Fällung eines einzelnen Gartenbaums. Maßgeblich ist die Baumschutzsatzung der jeweiligen Kommune. Typische Regelungen:

Eine kurze Anfrage beim Grünflächen-/Umweltamt schafft Klarheit – und schützt vor einem Bußgeld.

Der gesetzliche Fällzeitraum (§ 39 BNatSchG)

Unabhängig von der Satzung schützt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) Gehölze: Das Roden, „auf den Stock setzen" und starke Zurückschneiden von Hecken, Gebüschen und Bäumen in der freien Landschaft ist vom 1. März bis 30. September verboten – zum Schutz brütender Vögel. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Für Bäume im Wald gilt stattdessen das jeweilige Landeswaldgesetz.

Wird ein bewohntes Vogelnest oder eine geschützte Art (z. B. in Baumhöhlen) berührt, kann die Fällung auch außerhalb dieses Zeitraums unzulässig sein.

Was passiert bei einer Fällung ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld – je nach Kommune von einigen hundert bis mehreren tausend Euro – und häufig eine Ersatzpflanzung. Die Beweislast liegt beim Eigentümer. Deshalb: erst klären, dann fällen.

Häufige Fragen

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum geschützt?
Das legt die Baumschutzsatzung der jeweiligen Kommune fest – häufig liegt die Grenze bei einem Stammumfang von 60 bis 100 cm, gemessen in 1 m Höhe. Manche Gemeinden haben gar keine Satzung. Am sichersten fragst du beim Grünflächen- oder Umweltamt nach.
Darf ich einen Baum im eigenen Garten einfach fällen?
Nur wenn keine Baumschutzsatzung greift und kein zeitlicher Fällschutz verletzt wird. Gibt es eine Satzung und ist der Baum geschützt, brauchst du eine Genehmigung – auch auf dem eigenen Grundstück.
Wann darf ein Baum gefällt werden?
Das Roden und starke Zurückschneiden von Gehölzen in der freien Landschaft ist vom 1. März bis 30. September verboten (§ 39 BNatSchG). Fällungen erfolgen daher meist im Winterhalbjahr – vorausgesetzt, eine eventuell nötige Genehmigung liegt vor.

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Kostenlos und unverbindlich anfragen – geprüfte Betriebe aus deiner Region melden sich.

Zuletzt aktualisiert: 2026-07 · Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte.