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Artenschutzprüfung

Die Artenschutzprüfung klärt vor Fäll- und Eingriffsmaßnahmen, ob geschützte Arten betroffen sind.

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Ausführliche Erklärung

Vor Baumfällungen, Rodungen oder größeren Eingriffen ist zu prüfen, ob besonders oder streng geschützte Arten (z. B. Fledermäuse, Höhlenbrüter, Käfer) betroffen sind. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, ihre Lebensstätten zu zerstören oder Tiere zu töten.

Die Artenschutzprüfung (artenschutzrechtliche Prüfung) bewertet das Vorkommen und legt Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fest. Zudem gilt für Gehölze meist eine Fällzeitbeschränkung (Schonzeit 1. März–30. September) außerhalb des Waldes.

Eigenschaften

  • Prüfung geschützter Arten vor Eingriff
  • Nach Bundesnaturschutzgesetz
  • Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen
  • Fällzeiten beachten

Verwendung

  • Fäll- und Rodungsvorhaben
  • Bau- und Pflegemaßnahmen
  • Genehmigungsverfahren

Vorteile

  • Schützt geschützte Arten
  • Rechtssicherheit
  • Vermeidet Verstöße

Nachteile

  • Zusätzlicher Aufwand
  • Fristen und Auflagen

Maßeinheiten

Kein Messmaß – Prüfverfahren
Schonzeit
1. März–30. September

Umrechnungen

Für „Artenschutzprüfung" sind derzeit keine Umrechnungen hinterlegt.

Tipp aus der Praxis

Vor jeder Fällung Höhlen, Nester und Quartiere prüfen und die Fällzeitbeschränkung beachten – Verstöße gegen den Artenschutz können teuer und strafbar sein.

Häufige Fragen

Was ist eine Artenschutzprüfung?

Die Prüfung, ob vor Fäll- oder Eingriffsmaßnahmen geschützte Arten betroffen sind, nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

Was ist bei Fällungen zusätzlich zu beachten?

Die Fällzeitbeschränkung (Schonzeit) vom 1. März bis 30. September außerhalb des Waldes.

Verwandte Begriffe

Baumschutzsatzung Baumhöhlen Bundeswaldgesetz Altbaum

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