Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung klärt vor Fäll- und Eingriffsmaßnahmen, ob geschützte Arten betroffen sind.
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Ausführliche Erklärung
Vor Baumfällungen, Rodungen oder größeren Eingriffen ist zu prüfen, ob besonders oder streng geschützte Arten (z. B. Fledermäuse, Höhlenbrüter, Käfer) betroffen sind. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, ihre Lebensstätten zu zerstören oder Tiere zu töten.
Die Artenschutzprüfung (artenschutzrechtliche Prüfung) bewertet das Vorkommen und legt Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fest. Zudem gilt für Gehölze meist eine Fällzeitbeschränkung (Schonzeit 1. März–30. September) außerhalb des Waldes.
Eigenschaften
- Prüfung geschützter Arten vor Eingriff
- Nach Bundesnaturschutzgesetz
- Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen
- Fällzeiten beachten
Verwendung
- Fäll- und Rodungsvorhaben
- Bau- und Pflegemaßnahmen
- Genehmigungsverfahren
Vorteile
- Schützt geschützte Arten
- Rechtssicherheit
- Vermeidet Verstöße
Nachteile
- Zusätzlicher Aufwand
- Fristen und Auflagen
Maßeinheiten
- Kein Messmaß – Prüfverfahren
- Schonzeit
- 1. März–30. September
Umrechnungen
Für „Artenschutzprüfung" sind derzeit keine Umrechnungen hinterlegt.
Tipp aus der Praxis
Vor jeder Fällung Höhlen, Nester und Quartiere prüfen und die Fällzeitbeschränkung beachten – Verstöße gegen den Artenschutz können teuer und strafbar sein.
Häufige Fragen
Was ist eine Artenschutzprüfung?
Die Prüfung, ob vor Fäll- oder Eingriffsmaßnahmen geschützte Arten betroffen sind, nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
Was ist bei Fällungen zusätzlich zu beachten?
Die Fällzeitbeschränkung (Schonzeit) vom 1. März bis 30. September außerhalb des Waldes.